Rz. 7

Nach § 352a Abs. 2 S. 1 FamFG (für Erbfälle bis 16.8.2015: § 2357 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 229 § 36 EGBGB) sind bei der Antragstellung die Erbteile anzugeben. Diese Angabe muss in Quoten und nicht in Werten erfolgen.[25] Die Feststellung der Quoten kann Schwierigkeiten bereiten. Beispiele:[26]

Der Ehegattenerbteil steht nicht fest und der Erbteil der Witwe und der Kinder kann nicht ermittelt werden.[27]
Im Testament sind zahlreiche Gegenstände an verschiedene Personen zugewandt worden, ohne ausdrückliche Erbeinsetzung nach Quoten. Müssen nun die Werte dieser Gegenstände ermittelt werden, um die Quoten zu errechnen, kann dies nicht nur erhebliche Kosten verursachen, sondern auch sehr zeitaufwendig sein.[28]
 

Rz. 8

Die Rechtsprechung hatte deswegen in diesen Fällen einen vorläufigen gemeinschaftlichen Erbschein zugelassen,[29] ebenso zahlreiche Stimmen in der Literatur.[30] Als Voraussetzung wurde hierfür stellenweise formuliert, dass die Berechnung der Quoten "unüberwindliche Schwierigkeiten" bereite.[31] Diese Formulierung war zu eng, denn auch wenn die Schwierigkeiten überwindlich sind, aber jedenfalls derzeit erhebliche Schwierigkeiten bereiten, konnte die dringende Notwendigkeit für die Erteilung eines vorläufigen Erbscheins bestehen, um beispielsweise kurzfristig über Wertpapiere zu verfügen, die andernfalls an Wert verlieren.[32]

Der Gesetzgeber hat das Problem für Erbfälle ab dem 17.8.2015 durch die Einfügung des quotenlosen Erbscheins in § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG gelöst.[33] Ausdrücklich geschah dies, um die Erteilung eines Erbscheins zu ermöglichen, wenn "die Ermittlung der Erbquoten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist".[34] Nachfolgend heißt es in der Gesetzesbegründung sodann jedoch sogleich weiter gefasst, dass "diese Regelung (…) die in der Praxis bekannt gewordenen Fälle, in denen die Ermittlung der Erbquoten tatsächlich schwer und nur mit großem Aufwand durchführbar ist, lösen und die dazu ergangene Rechtsprechung abbilden (will), ohne generell auf die Angabe der Erbquoten zu verzichten".[35] In der Praxis bietet sich die Erteilung auch für andere Fälle an.[36] Gerade der Streit über die quotenmäßige Verteilung des Nachlasses wird häufig über Einigungsverträge zwischen den Erben gelöst. Verträge zwischen Erben – und darin möglicherweise enthaltene Einigungen über Erbquoten– sind jedoch für das Nachlassgericht nicht bindend (Gebot der Amtsermittlung, § 26 FamFG).[37] Nunmehr bedarf es – gegenüber dem Nachlassgericht – lediglich einer Einigung auf einen quotenlosen Erbschein.

[25] Damrau/Tanck/Uricher, Vor. §§ 2353 ff. Rn 2.
[26] Vgl. hierzu auch i.E. Gerken, ZErb 2007, 38.
[27] Lange/Kuchinke, § 39 IV 2; MüKo/J. Mayer (2013), § 2357 Rn 16.
[28] Zimmermann, Rn 341.
[29] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.11.1977 – 3 W 178/77, DNotZ 1978, 683; vgl. auch Gerken, ZErb 2007, 38 m.w.N.
[30] Lange/Kuchinke, § 39 IV 2; Zimmermann, Rn 341; Damrau/Tanck/Uricher, § 2357, Rn 1; zweifelnd Palandt/Weidlich, § 2357 Rn 6.
[31] Nach Lange/Kuchinke, § 39 IV 2 m.w.N.
[32] Damrau/Tanck/Uricher, § 2357 Rn 2.
[33] Eingeführt mit Wirkung zum 17.8.2015 (durch das "Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften" vom 29.6.2015, BGBl I, 2015, 1042, 1054).
[34] BT-Drucks 18/4201, 60.
[35] BT-Drucks 18/4201, 60.
[36] Ebenso: Zimmermann, ZEV 2015, 520, 521.
[37] Str.; wie hier: Damrau/Tanck/Seiler-Schopp/Rudolf, § 2084 Rn 100 m.w.N.; BeckOGK/Gierl, § 2084 Rn 158–166, beck-online; a.A. beispielsweise MüKo/Leipold, § 2084 Rn 156, "Bindung des Gerichts (…ist dann zu) bejahen wenn alle Beteiligten zugestimmt haben und sich die im Vertrag festgelegte Auslegung innerhalb des auch nach Ansicht des Gerichts möglichen Auslegungsspielraums bewegt"

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