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Die allgemeine deliktsrechtliche Produkthaftung knüpft an die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus der Eröffnung einer Gefahrenquelle an und schützt das Integritätsinteresse. Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB dient sie dem Schutz absoluter Rechtsgüter; das Vermögen ist nur in den engen Grenzen des § 826 BGB geschützt. Für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. allgemeinen oder speziellen Schutzgesetzen ist der Schutzzweck des jeweiligen Schutzgesetzes maßgeblich.

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