Rz. 21

Der Verdienstausfall ist gem. § 252 BGB zu ersetzen. Der entgangene Verdienst aus abhängiger Arbeit wird nach Ende der Entgeltfortzahlung nach der modifizierten Bruttomethode ermittelt.[26] Ersparnisse an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.

 

Rz. 22

Bei entgangenem Verdienst aus selbstständiger Arbeit muss der entgangene Gewinn konkret anhand des Betriebsergebnisses ermittelt werden.[27] Bei der Schätzung des Gewinnausfalls ist von dem Betriebsergebnis in den letzten Jahren vor dem Schadenereignis auszugehen.[28]

 

Rz. 23

Während der Arbeitsunfähigkeit erspart der Geschädigte berufsbedingte Aufwendungen, die im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören Ausgaben für Kleidung, Fahrtkosten, Fachliteratur usw.[29] Anhaltspunkt können die familienrechtlichen Leitlinien des Unterhaltrechtes sein, die den Aufwand für die Berufsausübung pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigen.[30] Einige Gerichte kürzen den Verdienstausfall pauschal um 10 % des Nettoeinkommens.[31]

[26] Grüneberg/Grüneberg, § 252 BGB Rn 8; BGH, zfs 2000, 14.
[27] Grüneberg/Grüneberg, § 252 BGB Rn 14 m.w.N.
[28] BGH, NJW 2001, 1640; Grüneberg/Grüneberg, § 252 BGB Rn 14 m.w.N.
[29] Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4 Rn 899 m.w.N.
[30] BGH, VI ZR 300/08, MDR 2011, 29 = NJW 2011, 1146 = VersR 2011, 229.

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