Rz. 159

Kommt es zu einem unfallbedingten Personenschaden, stellt sich für den Geschädigten regelmäßig die Frage, ob er während des Arbeitsunfähigkeitszeitraums einen Rentenschaden erleidet. Die dahin gehende Sorge ist in aller Regel unbegründet. Während des Arbeitsunfähigkeitszeitraums zahlt der Rentenversicherungsträger die Rentenversicherungsbeiträge nach Maßgabe der letzten bekannten Einkommensverhältnisse auf das Rentenkonto des Geschädigten. Etwaige Gehaltserhöhungen während des Arbeitsunfähigkeitszeitraums werden dabei berücksichtigt. Zur Bestimmung des fiktiven Einkommens wendet sich der Rentenversicherungsträger an den letzten Arbeitgeber des Geschädigten und fordert ihn dazu auf, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Die vom Rentenversicherungsträger eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge werden sodann beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer regressiert. Die hierfür maßgebliche Vorschrift ist § 119 SGB X. Im Ergebnis wird der Geschädigte deshalb so gestellt, als hätte er seine berufliche Tätigkeit ohne Unfall fortgesetzt. Ein Rentenschaden wird dadurch von vornherein ausgeschlossen.

 

Rz. 160

Ein Rentenschaden kommt nur dann in Betracht, wenn auch im Schadenfall keine Einzahlungen auf das Rentenkonto des Geschädigten erfolgen. Dies gilt insbesondere für ausländische Geschädigte, die in Deutschland einen Schaden erleiden und nach dem Schadenseintritt in ihr Heimatland zurückkehren. Existiert im betreffenden Heimatland keine Regelung über die Einzahlung von Rentenversicherungsbeträgen während des unfallbedingten Ausfalls, entsteht dem Geschädigten ein echter Rentenschaden. Insbesondere bei schweren Verkehrsunfällen mit der Folge einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit kann der Rentenschaden enorme Größenordnungen annehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge