Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Amtspflichtverletzung eines Rentenversicherungsträgers, der mit dem zum Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verpflichteten Haftpflichtversicherer eine Kapitalabfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung vereinbart hat, mit der aus Sicht des Unfallgeschädigten zu geringe Rentenansprüche begründet wurden.

 

Normenkette

BGB § 839; GG Art. 34; SGB X § 119

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 15 O 272/18)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 06.02.2020, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Rentenversicherung wegen eines seiner Ansicht nach unzureichenden Beitragsregresses nach einem Verkehrsunfall vom 30.07.1994 in Anspruch. Durch den Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte an den Kläger nach dem Unfall zunächst 10.000 DM auf den Verdienstausfall und 50.000 DM auf den Schmerzensgeldanspruch. Nachfolgend nahm der Kläger den Haftpflichtversicherer in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten auf weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. In einem der Verfahren wurde der Haftpflichtversicherer vor dem Landgericht Münster, Az.: 2 O 44/99, verurteilt, an den Kläger weitere 433.665,24 DM Verdienstausfall und weitere 10.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien des damaligen Streitverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm am 05.09.2001 einen Vergleich (Az.:13 U 71/01) zur Abgeltung aller auf dem Verkehrsunfall vom 30.07.1994 beruhenden Ansprüche, nach dem der Haftpflichtversicherer an den Kläger insgesamt einen Betrag von 450.000 DM zahlen sollte. Auf Sozialversicherungsträger übergegangene Ansprüche sollten von dem Vergleich nicht erfasst sein. Ferner verpflichtete sich der Kläger, alle weiteren anhängigen Klagen gegen den Haftpflichtversicherer zurückzunehmen.

Die hiesige Beklagte nahm den Haftpflichtversicherer im Jahr 2003 wegen der übergegangenen Ansprüche in Anspruch. Der Haftpflichtversicherer zahlte an die Beklagte auf Rentenversicherungsbeiträge insgesamt 109.200 DM, wobei der Betrag auf der Grundlage eines Verdienstausfallschadens des Klägers von 280.000 DM berechnet wurde. Unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer abhängigen Beschäftigung des Klägers in seinem Beruf als Möbelrestaurator ging die Beklagte bei der Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunke zunächst davon aus, dass sich der Betrag über den Zeitraum vom 11.09.1994 bis zum 29.02.2004 verbrauchen und danach keine Beitragszahlung auf das Rentenkonto des Klägers erfolgen würde. Nach einer Korrektur der Rentenberechnung während des laufenden Prozesses berücksichtigte die Beklagte auf dem Rentenversicherungskonto des Klägers weitere Beiträge für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 31.10.2006. Wegen der Einzelheiten wird auf den dem (geänderten) Rentenbescheid vom 06.03.2019 beigefügten Versicherungsverlauf des Klägers (Bl. 121 ff) verwiesen. Danach bezieht der Kläger eine monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von rd. 650 EUR.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt geltend gemacht, der bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer regressierte Betrag sei zu gering gewesen. Nur ein kleiner Teil der am 05.09.2001 vereinbarten Vergleichssumme sei auf das Schmerzensgeld entfallen, der weit überwiegende Anteil habe auf den Verdienstausfall gezahlt werden sollen. Bei der Berechnung der zu regressierenden Beiträge hätte der Verdienstausfall deshalb mit 450.000,00 DM berücksichtigt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei ihm ein Rentenschaden entstanden. Der richtigerweise zu regressierende Betrag hätte ausgereicht, um bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters Entgeltpunkte in Höhe von 0,865 jährlich auf seinem Rentenkonto zu verbuchen. Wäre dies erfolgt, stünde ihm seit Renteneintritt (01.03.2015) eine um mehr als 200,00 EUR höhere monatliche Rente zu. Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum bis zum 31.12.2018 einen Betrag von 14.146,06 EUR nebst Zinsen abzüglich gezahlter 3.497,44 EUR zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.01.2019 eine jeweils um weitere 7,17 Entgeltpunkte erhöhte monatliche Altersrente zu zahlen, nachdem die Rente ab dem 01.01.2019 um 1,36 Entgeltpunkte erhöht worden ist.

Die Beklagte ist dem Begehren entgegen getreten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und bestritten, dass dem Kläger aus dem Verkehrsunfall überhaupt ein Erwerbsschaden entstanden ist. Bei der angeblichen Tätigkeit des Klägers für die Fa. N habe es sich um eine Scheintätigkeit gehandelt. Im Übrigen habe der Kläger seit dem Jahr 2004 wieder ein Erwerbseinkommen erzielt, da der Kläger nach einem weiteren Unfallereignis vom 16.04.2016 neuerlich einen Erwerbsschaden geltend gemacht habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, d...

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