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§ 11 BauGB sowie die zur bisherigen Rechtspraxis der städtebaulichen Verträge ergangene Rechtsprechung setzen dem Abschluss städtebaulicher Verträge Schranken in verschiedener Hinsicht. Dies sind:

Die Übernahme vertraglicher Pflichten durch Bauwillige ist in den Fällen überhaupt nicht zulässig, in denen sie ohnehin Anspruch auf Baugenehmigung haben, insbesondere wo das Vorhaben aus sich genehmigungsfähig ist (§ 11 Abs. 2 S. 2 BauGB – bestehendes Baurecht);
des Weiteren ist die Übernahme von städtebaulichen Maßnahmen und deren Kosten unzulässig, wenn diese in keinerlei Verbindung zu dem geplanten Vorhaben stehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1–3 BauGB – Kausalität);[40]
zuletzt müssen die versprochenen Leistungen in einem angemessenen Verhältnis zum geschaffenen Baurecht stehen (§ 11 Abs. 2 S. 1 BauGB – Verhältnismäßigkeit).

Die Gemeinde ist nicht berechtigt, einen Planungsgewinn abzuschöpfen.[41] Die Frage nach einem eventuellen Planungsgewinn des Bauwilligen kann deshalb nur bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen Berücksichtigung finden.[42] Zuletzt kann ein städtebaulicher Vertrag die Gemeinde nicht verpflichten, einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt aufzustellen (Vorwegbindungsverbot). Nach § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB besteht auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch. Dieser Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Im Gegensatz zum Durchführungsvertrag zum VEP gem. § 12 BauGB ist der Abschluss des städtebaulichen Vertrags nicht conditio sine qua non für die Wirksamkeit des Bebauungsplans, gleichwohl besteht im Falle der Unwirksamkeit des Vertrags auch die Gefahr, dass der Bebauungsplan unwirksam, da abwägungsfehlerhaft ist.[43]

[40] Vgl. BVerwG v. 29.1.2009, NVwZ 2009, 1109.
[41] Vgl. Grziwotz, DVBl. 2007, 1125, 1131.
[42] Vgl. Gassner, BayVBl. 1998, 577, 618.
[43] Vgl. hierzu BayVGH NuR 2004, 528, wonach ein Bebauungsplan nichtig ist, wenn er auf einem unwirksamen, da nichtkausale Folgen (hier: Schlosssanierung) überbürdenden Vertrag beruht.

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