Rz. 47

Seine eigentliche Funktion ist, das Bauvorhaben samt seiner Erschließung – in der städtebaulich relevanten Form – so konkret wie möglich zu beschreiben. Hierzu gehört nicht nur das vom Vorhabenträger beabsichtigte Bauvorhaben, sondern auch alle damit verbundenen Erschließungsmaßnahmen, z.B. Bau von Straßen etc. Auf der anderen Seite ist für die Anwendbarkeit des Instruments des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 BauGB nicht Voraussetzung, dass Erschließungsanlagen überhaupt hergestellt werden.[46]

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens kann der Vorhaben- und Erschließungsplan bereits als Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dienen. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

[46] Vgl. Bielenberg, ZfBR 1996, 6 ff.; Menke, NVwZ 1998, 577 ff.; Turiaux, NJW 1999, 391; VGH Mannheim NVwZ 1997, 699.

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