Rz. 17

Die Bebauungspläne sind in eigener Verantwortung der Gemeinden aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB). Diesem Planungsrecht der Gemeinde entspricht eine Planungspflicht,[24] sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).

Ein Bebauungsplan ist z.B. dann aufzustellen, wenn Baumaßnahmen geplant sind, die die städtebauliche Entwicklung eines Gemeindegebiets wesentlich beeinflussen oder eine Freifläche bebaut werden soll, die wegen ihrer Größe und fehlender Anknüpfungsmöglichkeit zur umgebenden Bebauung nur durch einen Bebauungsplan einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden kann.

Die Planungspflicht besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse; ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht nach § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht und kann insbesondere auch nicht durch vertragliche Verpflichtungen begründet werden.

Das Planungsermessen der Gemeinde unterliegt dem Abwägungserfordernis des § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 1a BauGB. Die rechtlichen – und insoweit auch überprüfbaren – Anforderungen an das Gebot der gerechten Abwägung hat die Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst:

 

Rz. 18

Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt,

wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet,
wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss,
wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder
wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Durch das EAG Bau hat der Gesetzgeber das Planaufstellungsverfahren aufgewertet,[25] indem er – dem Rechtsgedanken des europäischen Verwaltungsrechts folgend – von der Ergebnisrichtigkeit zur Verfahrensrichtigkeit umgeschwenkt ist. Diese Systemänderung hat auch zu Konsequenzen bei der Prüfung, ob ein Bebauungsplan formell und materiell wirksam ist, geführt. Im Rahmen der formellen Wirksamkeit sind nunmehr nach der so genannten Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Dies bedeutet, dass die bisher im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit geprüften Fehler im Abwägungsvorgang (Abwägungsdefizit, Abwägungsausfall und Abwägungsfehleinschätzung) bereits bei der Prüfung der formellen Wirksamkeit eines Bebauungsplanes geprüft werden müssen.[26] Diese neue Form der Prüfung von Bewertungsausfall, Ermittlungsdefizit und Bewertungsfehleinschätzung im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes wird vor allem durch die Existenz von § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unterstrichen. Denn nach dieser Norm können Mängel, die Gegenstand der Regelung des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. Für die Prüfung des allgemeinen Verfahrensgebotes nach § 2 Abs. 3 BauGB werden allerdings wieder die gleichen Maßstäbe angesetzt wie bei der Prüfung von Fehlern im Rahmen des Abwägungsvorganges nach alter Rechtslage (vgl. auch Rdn 29, dort II, 2d).

Das Abwägungsgebot wird nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang.

 

Rz. 19

Während § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Anlage 1 "Liste UVP-pflichtige Vorhaben", zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.6.2002, noch die UVP-pflichtigen bauplanungsrechtlichen Vorhaben aufzählte, hat das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAGBau) vom 24.6.2004 die Umweltprüfung in der Bauleitplanung sowohl auf Bebauungs- als auch auf Flächennutzungsplanebene erstmals für generell verbindlich erklärt. Wichtig sind dabei die Überleitungsregelungen des § 244 BauGB, der für nach dem 20.7.2004 bzw. nach dem 14.3.1999 begonnene, aber am 20.7.2006 noch nicht beendete Verfahren zwingend die Anwendung der neuen Regeln vorsieht.[27] Nach § 2a BauGB ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dessen Inhalt bestimmt sich maßgeblich nach der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Er ist zum Gegenstand der Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu machen. Im Rahmen der Bebauungsplanbegründung ist auch ein Konzept für ein nachgeschaltetes Monitoring festzulegen (§ 4c BauGB). Auch die Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 u. 3 BauGB müssen einen Umweltbericht enthalten. Vereinfachte Änderungsverfahren nach § 13 BauGB sind nur noch für nicht eingriffsrelevante Vorhaben möglich.

 

Rz. 20

Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan muss ...

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