Rz. 150

Den Versicherungsnehmer trifft die Obliegenheit, alles zu vermeiden, was unnötige Kosten verursachen könnte. Hieraus folgt, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich die Verpflichtung hat, effektiv und kostengünstig zu prozessieren. Bestimmte Kosten auslösende Maßnahmen sind zu vermeiden (vgl. Rn 109 ff.).

 

Rz. 151

Anzusprechen ist in diesem Zusammenhang die Thematik des arbeitsgerichtlichen Weiterbeschäftigungsantrages. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor, wenn der Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag für den Fall gestellt wird, dass der Hauptantrag (Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung) Erfolg hat.[133] Als Obliegenheit zur Vermeidung unnötiger Kosten gilt auch gegebenenfalls eine Klageerweiterung zu veranlassen statt einer weiteren Klage.

 

Rz. 152

Wird in einem Arzthaftungsprozess der Anspruch gegenüber mehreren Ärzten und dem Krankenhaus geltend gemacht, sodass diese als Gesamtschuldner anzusehen sind, so ist zur Vermeidung unnötiger Kosten die Verpflichtung gegeben, die Gesamtschuldner gemeinschaftlich und nicht in getrennten Prozessen zu verklagen. Bei unterschiedlichen Gerichtsstätten ist das zuständige Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen.[134]

 

Rz. 153

Zu unterscheiden von einer potentiellen Obliegenheit ist die Leistungsbegrenzung. Eine solche kommt in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer Kosten übernommen hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Der Abschluss eines Vergleiches ist grundsätzlich nicht abstimmungspflichtig. Eine Abstimmung ist jedoch geboten und empfehlenswert, wenn abweichend von der Kostenregelung entsprechend dem Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen Kosten übernommen werden.

[133] Vgl. hierzu Terbille/Bultmann, a.a.O. Rn 335 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 336.

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