Rz. 289
Insbesondere die künftige Versorgungslage des durch einen Ehevertrag möglicherweise benachteiligten Ehegatten betreffend kommt es nicht nur auf die Kenntnis der einzelnen Scheidungsfolgesachen an sich, sondern auch ihrer möglichen gegenseitigen Beeinflussung und Wechselwirkungen an.[172]
Beispiele:
1. Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt
a) Unterhaltsrückstände
Rz. 290
Unterhaltsrückstände, die zum Endstichtag des § 1384 BGB bereits fällig sind, wirken sich auf den Zugewinnausgleich aus, sind also als Aktiv- bzw. Passivposten zu berücksichtigen.[173]
b) Laufender Unterhalt
Rz. 291
Beim laufenden Unterhalt besteht aufgrund § 1577 Abs. 3 BGB eine gegenüber dem Trennungsunterhalt erhöhte Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms.[174]
Rz. 292
Erträge aus Vermögen jeder Art sind unterhaltsrechtlich Einkommen.[175] Der erhaltene Zugewinnausgleich ist Vermögen. Folglich gilt dieser unterhaltsrechtliche Grundsatz auch für den Zugewinnausgleich. Anwendungsfälle sind in Anlehnung an die zum Unterhalt ergangene Rechtsprechung daraus erwirtschaftete Zinsen, wenn der Zugewinnausgleich als Kapital angelegt worden ist,[176] Dividenden, wenn davon Aktien gekauft wurden, Mieten und Pachteinnahmen aus dem Erwerb entsprechender Objekte[177] usw.
2. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
Rz. 293
§ 1414 BGB a.F. bestimmte, dass im Falle des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs Gütertrennung eintritt. Diese Vorschrift ist zwar im Zuge der Versorgungsausgleichsreform aufgehoben worden, bleibt aber für Eheverträge aus der Zeit vor dem 1.9.2009 wirksam.[178] Ansonsten kann sich der Wahlgüterstand nur noch über § 27 VersAusglG auswirken.[179]
Rz. 294
Ein Versorgungsanrecht ist nach § 2 Abs. 4 VersAusglG nicht güterrechtlich auszugleichen.
3. Versorgungsausgleich und Unterhalt
Rz. 295
Das Unterhaltsprivileg nebst rechtzeitiger Antragstellung gem. § 33 VersAusglG ist zu beachten.
Rz. 296
Ist dem Unterhaltsberechtigten zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich ein Kapitalwert, etwa eine Lebensversicherung, übertragen worden und dient dieses Kapital zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts im Alter, muss es unter Berücksichtigung der Lebenserwartung und der erzielbaren Zinsen auf die einzelnen Jahre verteilt werden.[180]
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