Rz. 289

Insbesondere die künftige Versorgungslage des durch einen Ehevertrag möglicherweise benachteiligten Ehegatten betreffend kommt es nicht nur auf die Kenntnis der einzelnen Scheidungsfolgesachen an sich, sondern auch ihrer möglichen gegenseitigen Beeinflussung und Wechselwirkungen an.[172]

Beispiele:

[172] Vgl. hierzu etwa Becker, NotBZ 2015, 361.

1. Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt

a) Unterhaltsrückstände

 

Rz. 290

Unterhaltsrückstände, die zum Endstichtag des § 1384 BGB bereits fällig sind, wirken sich auf den Zugewinnausgleich aus, sind also als Aktiv- bzw. Passivposten zu berücksichtigen.[173]

[173] BGH FamRZ 2001, 25; 2003, 1544; OLG Celle FamRZ 1991, 944; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998; OLG Hamm FamRZ 1992, 679.

b) Laufender Unterhalt

 

Rz. 291

Beim laufenden Unterhalt besteht aufgrund § 1577 Abs. 3 BGB eine gegenüber dem Trennungsunterhalt erhöhte Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms.[174]

 

Rz. 292

Erträge aus Vermögen jeder Art sind unterhaltsrechtlich Einkommen.[175] Der erhaltene Zugewinnausgleich ist Vermögen. Folglich gilt dieser unterhaltsrechtliche Grundsatz auch für den Zugewinnausgleich. Anwendungsfälle sind in Anlehnung an die zum Unterhalt ergangene Rechtsprechung daraus erwirtschaftete Zinsen, wenn der Zugewinnausgleich als Kapital angelegt worden ist,[176] Dividenden, wenn davon Aktien gekauft wurden, Mieten und Pachteinnahmen aus dem Erwerb entsprechender Objekte[177] usw.

[174] BGH FamRZ 1985, 360.
[175] BGH FamRZ 1985, 354.
[176] OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 750
[177] Niepmann/Schwamb, Rn 847.

2. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich

 

Rz. 293

§ 1414 BGB a.F. bestimmte, dass im Falle des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs Gütertrennung eintritt. Diese Vorschrift ist zwar im Zuge der Versorgungsausgleichsreform aufgehoben worden, bleibt aber für Eheverträge aus der Zeit vor dem 1.9.2009 wirksam.[178] Ansonsten kann sich der Wahlgüterstand nur noch über § 27 VersAusglG auswirken.[179]

 

Rz. 294

Ein Versorgungsanrecht ist nach § 2 Abs. 4 VersAusglG nicht güterrechtlich auszugleichen.

[178] Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v. 3.4.2009, BGBl I 700; Palandt/Brudermüller, § 1414 Rn 2.
[179] Becker, NotBZ 2015, 316.

3. Versorgungsausgleich und Unterhalt

 

Rz. 295

Das Unterhaltsprivileg nebst rechtzeitiger Antragstellung gem. § 33 VersAusglG ist zu beachten.

 

Rz. 296

Ist dem Unterhaltsberechtigten zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich ein Kapitalwert, etwa eine Lebensversicherung, übertragen worden und dient dieses Kapital zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts im Alter, muss es unter Berücksichtigung der Lebenserwartung und der erzielbaren Zinsen auf die einzelnen Jahre verteilt werden.[180]

[180] OLG Hamm FamRZ 2000, 1286.

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