Rz. 100

§ 64 EStG bestimmt, dass das Kindergeld nur an einen der beiden Elternteile auszuzahlen ist. Beim Wechselmodell müssen sich die Eltern einigen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 EStG). Wer sich auf das Wechselmodell geeinigt hat, bewältigt wohl auch dieses Problem. Dennoch: es muss eine Verrechnung stattfinden: das Kindergeld ist erst einmal in voller Höhe nur bei einem Elternteil.

 

Rz. 101

In Rechtsprechung[59] und Literatur[60] gibt es zur Behandlung des Kindergeldes beim Wechselmodell verschiedene Auffassungen und Vorschläge. Der BGH hat die Frage dahin entschieden, dass die Hälfte des Kindergeldes einkommensunabhängig bedarfsmindernd berücksichtigt wird und die andere Hälfte entsprechend der einkommensabhängigen Beteiligungsquote zwischen den Eltern verteilt wird.[61]

[59] BGH FamRZ 2015, 236; OLG Dresden v. 29.10.2015 – 20 UF 851/15, juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 567; OLG Schleswig v. 21.1.2015 – 12 UF 69/14 (Rechtsbeschwerde eingelegt: BGH XII ZB 45/15).
[60] Seiler, FamRZ 2015, 1845, 1848; Wohlgemuth, FamRZ 2015, 808.

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