Rz. 31

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach § 1519 BGB kann durch Ehevertrag begründet werden. Sie entspricht materiell überwiegend dem deutschen Recht der Zugewinngemeinschaft, weniger dem französischen Recht. Gleichwohl bereitet dieser Wahlgüterstand vielfältige Rechtsanwendungsprobleme.[16] Z.B. enthält das zugrunde liegende Abkommen in Art. 5 ein Verbot, über die einem Ehegatten gehörende Ehewohnung zu verfügen.[17] Andererseits enthält es sinnvolle Regelungen zum Anfangsvermögen. So ist der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eigentlich unerträgliche und auch keineswegs zwingende Umstand, Schmerzensgeld im Endvermögen zu berücksichtigen und damit zugewinnausgleichspflichtig zu machen,[18] so geregelt, dass Schmerzensgelder ins Anfangsvermögen gebucht werden, also ebenso wie Schenkungen und Erbschaften privilegiertes Anfangsvermögen darstellen.

Der Wahlgüterstand kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft vereinbart werden, solange sich nur aus Art. 14f EGBGB ergibt, dass der deutsche oder der französische Güterstand gilt.[19]

 

Rz. 32

Muster 9.2: Deutsch-französischer Wahlgüterstand

 

Muster 9.2: Deutsch-französischer Wahlgüterstand

Der Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft soll durch den Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB) ersetzt werden. Wir möchten uns so stellen, als ob wir von Beginn unserer Ehe an in diesem Güterstand gelebt hätten. Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs sind die Vermögensverhältnisse zu Beginn unserer Ehe zugrunde zu legen.

Der Notar weist darauf hin, dass die Rechtswahl durch ein ausländisches Gericht möglicherweise nicht anerkannt wird.[20]

[16] Palandt/Brudermüller, Vorbem. zu § 1519 Rn 2.
[17] Münch/Everts, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 2 Rn 181.
[18] Ausführlich incl. Rechtsprechungsnachweisen Herr, NZFam 2014, 1; NJW 2008, 262.
[19] Münch/Everts, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 2 Rn 177.
[20] In Anlehnung an Münch/Süß, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 20 Rn 156.

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