Rz. 219

Steuerrückerstattungen sind Einkommen und im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen (In-Prinzip). Das gilt umgekehrt für Nachzahlungen.[134] Eine Steuererstattung aus der Zeit des Zusammenlebens ist nicht zu berücksichtigen, da sie vor der Trennung eine Erhöhung des Familienunterhalts bewirkt hatte.

 

Rz. 220

Hat einer der Ehegatten – in der Regel der unterhaltsberechtigte – die ungünstigere Steuerklasse – in der Regel Steuerklasse V – und erhält dadurch einen höheren Unterhalt, kann dies in Bezug auf Steuerrückerstattungen zu berücksichtigen sein, da er bereits am höheren Einkommen des anderen Ehegatten partizipiert, sofern der Unterhalt auf der Grundlage dieses Einkommens berechnet ist (und nicht z.B. aufgrund freier Vereinbarung).

[134] BGH FamRZ 1980, 984; 2011, 1851.

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