Rz. 60

§ 1379 BGB umfasst in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch das Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Hierdurch wird der Verschleierung illoyaler Vermögensverfügungen vorgebeugt, insbesondere i.V.m. der Beweislastregel in § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Da jedoch ein planvoll vorgehender Ehegatte den Trennungszeitpunkt nach die Illoyalen Verfügungen legen bzw. solche Verfügungen vor der Trennung vornehmen kann, bietet es sich an, einen weiteren Auskunftsanspruch zu einem vorverlagerten Zeitpunkt zu vereinbaren. Dies hat der Arbeitskreis 5 des 20. Deutschen Familiengerichtstags 2013 unter der Leitung von Hoppenz vorgeschlagen.[34]

 

Rz. 61

Muster 9.7: Auskunft illoyale Vermögensverfügungen

 

Muster 9.7: Auskunft illoyale Vermögensverfügungen

Die Ehegatten verpflichten sich, bei Vorliegen derjenigen Voraussetzungen, bei denen eine Auskunft zum Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung gemäß §§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 verlangt werden kann, zusätzlich Auskunft zum Bestand ihres Vermögens zum Zeitpunkt ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Trennung zu erteilen.

[34] Brühler Schriften zum Familienrecht Band 18, 2014, S. 121.

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