Rz. 272

Ein Ehevertrag zulasten des Vermieters ist grundsätzlich nicht möglich. Die Ehegatten können aber vereinbaren, dass einer von ihnen das Mietverhältnis allein fortsetzt, was mit Zugang der erforderlichen Mitteilung an den Vermieter wirksam wird (§ 1568a Abs. 2 BGB). Es ist dringend ein Zugangsnachweis zu empfehlen (notfalls Zustellung durch den Gerichtsvollzieher). Da der Vermieter nunmehr aus wichtigem, in der Person des eintretenden Ehegatten mit Monatsfrist kündigen kann (§§ 1568 Abs. 2 S. 2, 563 Abs. 4 BGB), kann es ratsam sein, vorher mit dem Vermieter über eine Vertragsänderung zu verhandeln, anstatt ihn mit der Zustellung zu "überfallen".

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