aa) Vor der Trennung
Rz. 13
Zugunsten eines Drittgläubigers wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören.
bb) Ab der Trennung
Rz. 14
Diese Vermutung gilt nicht (mehr) bei Besitz des Nichtschuldnerehegatten.
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