Rz. 364

Die Ausgleichssystematik der §§ 741 ff. BGB ergibt sich aus folgender Übersicht:

 

Rz. 365

Vereinbarungen bieten sich besonders beim Vorhandensein einer gemeinsamen Immobilie an, aber auch bei Spar- und Bausparverträgen, Wertpapierdepots usw.

 

Rz. 366

Da der gesetzliche Zugewinnausgleich in beinahe allen Fällen durch eine finanzielle Ausgleichszahlung erfolgt (§ 1378 BGB) und die Übertragung von Vermögensgegenständen nur in selten vorkommenden Ausnahmefällen verlangt werden kann (§ 1383 BGB), bleiben Eigentümergemeinschaften von ihm unberührt, was in der Regel nicht gewünscht wird. Soll eine Teilungsversteigerung vermieden werden muss die Auseinandersetzung durch eine vertragliche Vereinbarung erfolgen. Dies erfolgt zweckmäßigerweise, sofern solche getroffen werden, im Zusammenhang mit anderen, durch Trennung und Scheidung bedingte Abreden.

 

Rz. 367

Zweckmäßig kann im Einzelfall z.B. die dingliche Übertragung der Anteile des einen auf den anderen Ehegatten gegen eine Kompensationsleitung sein, die insbesondere in einer Geldzahlung, der gegenläufigen Übertragung anderer Gegenstände oder einer abweichenden Regelung des Versorgungsausgleichs bestehen kann (§§ 68 VersAusglG). Hierbei kann der korrespondierende Kapitalwert eines einzubeziehenden Versorgungsanrechts eine hilfreiche Rechengröße darstellen (§ 47 VersAusglG).

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