Rz. 27

§ 150 FamFG:

Ehescheidung → Kostenaufhebung für Scheidung und Folgesachen,
Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen → Antragsteller trägt die Kosten,
beide Scheidungsanträge zurückgenommen oder abgewiesen bzw. Hauptsacheerledigung → Kostenaufhebung für Scheidung und Folgesachen,
Kosten der Beteiligten bei einer Folgesache, die nicht abzutrennen ist (§ 140 Abs. 1 FamFG) → Beteiligte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst,
Ermessensausübung durch das Gericht bei Unbilligkeit der Kostenverteilung (z.B. bei Versöhnung; Ergebnis einer Güterrechts- oder Unterhaltssache) → anderweitige Verteilung möglich; ggf. Berücksichtigung, dass ein Beteiligter nicht an einem Informationsgespräch nach § 135 FamFG teilgenommen hat.
 

Rz. 28

 

Hinweis

Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen, § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG. Es soll, muss aber nicht.

 

Rz. 29

Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des § 150 FamFG gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist, § 150 Abs. 5 S. 1 FamFG. Werden Folgesachen als selbstständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden, § 150 Abs. 5 S. 2 FamFG.

 

Rz. 30

Eine Kostenentscheidung in einer Ehesache ist mit der sofortigen Beschwerde isoliert anfechtbar gem. §§ 567 ff. ZPO, soweit sie auf der teilweisen Rücknahme einer Folgesache beruht, auch wenn der zurückgenommene Antrag eine Familienstreitsache betrifft.[15]

 

Rz. 31

Eine Kostenentscheidung im Verbundverfahren ergeht, wie auch in Familienstreitsachen, gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO, somit den §§ 91 ff. ZPO. In diesen Fällen sind die Kostenvorschriften der §§ 80 ff. FamFG nicht anwendbar. Soweit das FamFG jedoch spezielle Regelungen zur Kostenverteilung enthält, gehen diese den allgemeinen Regelungen der ZPO vor. Dies ist z.B. bei einer Kostenentscheidung in Unterhaltssachen gem. § 243 FamFG, aber auch im Verbundverfahren bei einer Entscheidung nach § 150 FamFG der Fall.

 

Rz. 32

§ 150 Abs. 2 S. 1 FamFG regelt, dass im Grundsatz die Kosten eines zurückgenommenen Scheidungsantrags einschließlich der Folgesachen dem Antragsteller aufzuerlegen sind. Sofern jedoch beide Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt und zurückgenommen haben, sind die Kosten konsequenterweise gegeneinander aufzuheben, § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG. Da im Ergebnis eine solche Kostenverteilung unbillig sein kann, regelt § 150 Abs. 4 FamFG, dass das Gericht auch aus Billigkeitsgründen eine andere Regelung treffen kann.

 

Rz. 33

Sofern ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag mit Rücksicht auf die gemeinsame 16jährige Tochter zurücknimmt, sieht das OLG Brandenburg darin noch keinen Ausnahmegrund, von der Kostenfolge des § 150 Abs. 2. S. 1 FamFG abzusehen.[16]

 

Rz. 34

Das OLG Brandenburg folgt der in einem vergleichbaren Fall der Hauptsache-Erledigung in einer Unterhaltssache getroffenen Entscheidung des BGH,[17] wonach eine derartige Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar ist.

 

Rz. 35

Wie zu rechnen ist, wenn die Kosten einer Folgesache einem beteiligten Ehegatten auferlegt werden, ansonsten aber Kostenaufhebung erfolgt, hat das OLG Nürnberg entschieden:

Zitat

"1. Wenn in einer Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben werden mit Ausnahme der Kosten einer Folgesache, die einem beteiligten Ehegatten auferlegt werden, so sind darunter die durch dieses Verfahren entstandenen Mehrkosten zu verstehen."

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind diese Mehrkosten nach der sogenannten Differenzmethode und nicht nach Quoten zu berechnen.“[18]

 

Rz. 36

Nach der Differenzmethode werden zunächst die Kosten für das gesamte Scheidungsverbundverfahren auf der Grundlage des Gesamtverfahrenswerts errechnet. Hiervon werden sodann die Kosten abgezogen, die auf die Ehesache und die im Verbund verbleibenden Folgesachen entfallen. "Übrig" bleibt dann noch der Betrag, für die Folgesache, über die eine anderslautende Kostenentscheidung ergangen ist.[19] Relevant ist damit nicht eine Quote der jeweiligen Verfahrenswerte.[20]

 

Rz. 37

 

Beispiel:

Im Verbund sind anhängig:

 
Ehesache, Verfahrenswert 12.000,00 EUR
Folgesache Versorgungsausgleich, Verfahrenswert 2.400,00 EUR
Folgesache Güterrecht, Verfahrenswert 15.000,00 EUR
Gesamtwert des Verbundverfahrens 29.400,00 EUR

Im Laufe des Verfahrens wird nach Termin die Ehe geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückgewiesen. Das Gericht hebt die Kosten des Verbundverfahrens gegeneinander auf; die Mehrkosten der Folgesache Güterrecht werden dem Antragsteller auferlegt.

Folgende Vergütung ist für das gesamte Verbundverfahren entstanden:

Verfahrenswert: 29.400,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43, 50 Abs. 1, 35 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr,

§§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV RVG
1.241,50 EUR

1,2 Terminsgebühr,

§§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 RVG, ...

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