Rz. 18

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat, § 84 FamFG.

 

Rz. 19

Hat das Gericht in einer Kindschaftssache bereits auf den mangelnden Erfolg der Beschwerde hingewiesen, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Gegenseite nach Ansicht des OLG Brandenburg regelmäßig nicht mehr notwendig i.S.v. § 80 S. 1 FamFG.[9]

 

Rz. 20

§ 150 Abs. 1 FamFG ist auch in der Beschwerdeinstanz bei einer erfolgreichen isolierten Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuwenden.[10]

 

Rz. 21

Nach Ansicht des BGH ist § 150 FamFG als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen uneingeschränkt auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.[11] Aus diesem Grund, so der BGH,[12] beurteilt sich die Frage, "ob einem Ehegatten als Beschwerdeführer bei einem erfolglos eingelegten Rechtsmittel in der Ehesache oder in einer Folgesache die Kosten des Rechtsmittels allein aufzuerlegen sind, danach, ob in diesem Fall nach § 150 Abs. 4 FamFG eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG gerechtfertigt ist."" Wird daher, so der BGH, "das Rechtsmittelgericht dabei nur mit einer erfolglos eingelegten Beschwerde befasst, werden die rechtlichen Wertungen des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 ZPO bzw. des § 84 FamFG in der Regel zu der Billigkeitsentscheidung führen, dem beschwerdeführenden Ehegatten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzulegen; gleiches wird bei einer Rücknahme des Rechtsmittels für den Grundsatz des § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO gelten.""

 

Rz. 22

Sofern sich ein einstweiliges Anordnungsverfahren durch Außerkrafttreten gem. § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG erledigt, kann das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG berücksichtigen, dass die neue Entwicklung, die zum Erfolg der Beschwerde der Eltern im Hauptsacheverfahren führt, erst während des laufenden Verfahrens eingetreten ist.[13]

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