Rz. 15

Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst, § 83 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 16

Ist das Verfahren auf sonstige Weise (nicht Vergleich) erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend, § 83 Abs. 2 FamFG.

 

Rz. 17

Von hoher Praxisrelevanz dürfte auch die Entscheidung des OLG Bremen[8] sein, das klärt, wie zu verfahren ist, wenn die Parteien in einer notariellen Scheidungs- und Folgenvereinbarung eine Kostenregelung getroffen haben:

 

"1. Haben die Beteiligten in einer Scheidungs- oder Folgesache eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens getroffen, so hat das FamG diese Vereinbarung in seiner Kostenentscheidung im Regelfall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen."

2. Die für eine Abweichung vom Regelfall maßgeblichen Gründe sind durch das FamG in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen.“

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