Rz. 19

Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so wird die dafür verdiente Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV nach Vorbem. 2.3 Abs. 5 VV auf die Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV angerechnet. Die Anrechnung ist jedoch auf die Hälfte der zuvor angefallenen Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV begrenzt. Darüber hinaus darf keine höhere Gebühr als 0,75 angerechnet werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass von der Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV nach Anrechnung mindestens 0,75 verbleiben. Bei unterschiedlichen Gegenständen findet eine Anrechnung nach Vorbem. 2.3 Abs. 6 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 4 VV nur nach dem Wert der Gegenstände statt, die in das Schlichtungsverfahren übergegangen sind.

 

Beispiel 9: Anrechnung der Geschäftsgebühr – Gebührensatz unter 1,5

Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung in Höhe von 400,00 EUR außergerichtlich geltend zu machen. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Anschließend wird das obligatorische Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO durchgeführt. Dort wird eine Einigung erzielt.

Es entsteht eine 1,3-Geschäftsgebühr, die zur Hälfte anzurechnen ist.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   63,70 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   12,74 EUR
  Zwischensumme 76,44 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   14,52 EUR
Gesamt   90,96 EUR
II. Schlichtungsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV   73,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV anzurechnen, – 31,85 EUR
  0,65 aus 400,00 EUR    
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   73,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 135,15 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   25,68 EUR
Gesamt   160,83 EUR
 

Rz. 20

 

Beispiel 10: Anrechnung der Geschäftsgebühr – Gebührensatz über 1,5

Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung in Höhe von 400,00 EUR außergerichtlich geltend zu machen. Die Sache ist besonders umfangreich und schwierig; auch die übrigen Kriterien sind überdurchschnittlich. Anschließend wird das obligatorische Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO durchgeführt. Dort wird eine Einigung erzielt.

Von der hier anzunehmenden 2,0-Geschäftsgebühr ist jetzt lediglich der Höchstsatz von 0,75 anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   98,00 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   19,60 EUR
  Zwischensumme 117,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,34 EUR
Gesamt   139,94 EUR
II. Schlichtungsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV   73,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV anzurechnen, – 36,75 EUR
  0,75 aus 400,00 EUR    
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   73,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 130,25 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   24,75 EUR
Gesamt   155,00 EUR
 

Rz. 21

Soweit der Wert des nachfolgenden Schlichtungsverfahrens geringer ist, wird auch nur nach dem geringeren Wert angerechnet, der in das Schlichtungsverfahren übergegangen ist (Vorbem. 2.3 Abs. 6 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 4 VV).

 

Beispiel 11: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei unterschiedlichen Werten

Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung in Höhe von 2.000,00 EUR außergerichtlich geltend zu machen. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Der Schuldner zahlt daraufhin einen Teilbetrag in Höhe von 1.860,00 EUR. Wegen der restlichen 140,00 EUR wird das obligatorische Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO durchgeführt.

Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach einem Wert von 2.000,00 EUR, das Schlichtungsverfahren nach einem Wert von 140,00 EUR. Angerechnet wird die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV nur nach 140,00 EUR, da nur insoweit der Gegenstand der außergerichtlichen Vertretung in das Schlichtungsverfahren übergegangen ist (Vorbem. 2.3 Abs. 6 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 4 VV).

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   215,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 235,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,80 EUR
Gesamt   280,60 EUR
II. Schlichtungsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV   73,50 EUR
  (Wert: 140,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV anzurechnen, – 31,85 EUR
  0,65 aus 140,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   14,70 EUR
  Zwischensumme 56,35 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   10,71 EUR
Gesamt   67,06 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge