Rz. 17

Ist dem Schlichtungsverfahren eine Beratung vorausgegangen, so wird die Beratungsgebühr angerechnet, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist (§ 34 Abs. 2 RVG). Das gilt sowohl für eine vereinbarte Vergütung (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG) als auch für eine Vergütung nach bürgerlichem Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 BGB).

 

Beispiel 7: Anrechnung der Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG

Der Anwalt war beauftragt worden, den Mandanten in einer Nachbarschaftssache zu beraten (Wert: 3.000,00 EUR). Eine Vereinbarung wird nicht getroffen. Anschließend wird das obligatorische Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO durchgeführt.

Für die Beratungstätigkeit erhält der Anwalt eine Gebühr nach bürgerlichem Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG), höchstens 250,00 EUR. Hier soll von einer Erstberatung ausgegangen werden, also einer Gebühr in Höhe von 190,00 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Diese Gebühr ist in voller Höhe anzurechnen.

 
I. Beratung
1. Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2, 3 RVG   190,00 EUR
  i.V.m. § 612 BGB    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[6]   20,00 EUR
  Zwischensumme 210,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   39,90 EUR
Gesamt   249,90 EUR
II. Schlichtungsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV   333,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen   – 190,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 163,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   30,97 EUR
Gesamt   193,97 EUR
 

Rz. 18

 

Beispiel 8: Anrechnung der Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG

Der Anwalt war beauftragt worden, den Mandanten wegen einer Forderung in Höhe von 400,00 EUR zu beraten. Vereinbart war eine Pauschale von 50,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Ein Anrechnungsausschluss ist nicht vereinbart worden. Anschließend wird das obligatorische Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO durchgeführt. Dort wird eine Einigung erzielt.

 
I. Beratung
1. Vereinbarte Pauschale   50,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   10,00 EUR
  Zwischensumme 60,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   11,40 EUR
Gesamt   71,40 EUR
II. Schlichtungsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV   73,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   73,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
3. gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen[7]   – 50,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 117,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,23 EUR
Gesamt   139,23 EUR
[6] Soweit Postentgelte angefallen sind (siehe § 6 Rdn 11).
[7] Fraglich ist, ob nur auf eine nachfolgende Betriebsgebühr, also auf eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr, oder auch auf sonstige Gebühren, wie Termins- oder Einigungsgebühr, anzurechnen ist. Darauf kommt es bei diesem Beispiel nicht an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge