Rz. 159

 

Beispiel

Der Ehemann hat gegenüber der Ehefrau eine gefährliche Körperverletzung begangen. Sie nimmt ihn auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe einer bezifferten Forderung in Höhe von 25.000 EUR und Feststellung in Anspruch, dass der Ehemann verpflichtet ist auch weitere, aus der Körperverletzung entstehende, Schäden zu ersetzen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten führen zur Erledigung des Verfahrens eine Besprechung, woraufhin der Ehemann 25.000 EUR zahlt und die Ehefrau den Antrag zurücknimmt.

1. Gegenstandswert

 

Rz. 160

Der Gegenstandswert richtet sich nach §§ 35, 42 Abs. 1, 33 FamGKG (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG) und beträgt 25.000 EUR für den Schmerzensgeldantrag und 10.000 EUR für den Feststellungsantrag. Bei einem Feststellungsanspruch ist der Wert unter Beachtung der Sachdarstellung des Antragstellers zu schätzen. Die Ehefrau hat vorgetragen, noch einen nicht bezifferbaren Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfalls zu haben, sodass das Interesse an der Feststellung im Wege der Schätzung auf 10.000 EUR festzusetzen ist.

2. Anwaltliche Vergütung

 

Rz. 161

Nach einem Gegenstandswert in Höhe von 35.000 EUR kann der Anwalt der Ehefrau abrechnen wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 35.000 EUR) 1.219,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 35.000 EUR) 1.125,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG  20,00 EUR
Zwischensumme 2.365,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG  449,35 EUR
Gesamt 2.814,35 EUR

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