Rz. 134

Im Teilungsversteigerungsverfahren ist für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eine Festgebühr in Höhe von 100 EUR vorgesehen (Nr. 2210 GKG-Kostverz.). Für das Verfahren im Allgemeinen entsteht eine Gebühr zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,5 (Nr. 2211 GKG-Kostverz.), die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 2212 GKG-Kostverz. auf 0,25 ermäßigen kann. Bei

Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe zu Geboten,
Erteilung des Zuschlags,
und im Verteilungsverfahren

entsteht jeweils eine 0,5-Gebühr nach den Nrn. 2213, 2214, 2215 GKG-Kostverz.

 

Rz. 135

Findet keine oder nur eine eingeschränkte Verteilung des Erlöses statt, ermäßigt sich die Gebühr für das Verteilungsverfahren nach Nr. 2215 GKG-Kostverz. in Höhe von 0,5 auf 0,25 (Nr. 2216 GKG-Kostverz.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge