Rz. 134
Im Teilungsversteigerungsverfahren ist für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eine Festgebühr in Höhe von 100 EUR vorgesehen (Nr. 2210 GKG-Kostverz.). Für das Verfahren im Allgemeinen entsteht eine Gebühr zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,5 (Nr. 2211 GKG-Kostverz.), die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 2212 GKG-Kostverz. auf 0,25 ermäßigen kann. Bei
▪ | Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe zu Geboten, |
▪ | Erteilung des Zuschlags, |
▪ | und im Verteilungsverfahren |
entsteht jeweils eine 0,5-Gebühr nach den Nrn. 2213, 2214, 2215 GKG-Kostverz.
Rz. 135
Findet keine oder nur eine eingeschränkte Verteilung des Erlöses statt, ermäßigt sich die Gebühr für das Verteilungsverfahren nach Nr. 2215 GKG-Kostverz. in Höhe von 0,5 auf 0,25 (Nr. 2216 GKG-Kostverz.).
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