Rz. 13

Nach § 86 Abs. 2 VVG darf der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Schädiger nicht aufgeben, er hat vielmehr für die Aufrechterhaltung des Anspruchs zu sorgen, er muss für die Wahrung der Fristen sorgen und muss bei der Durchsetzung der Regressansprüche durch den Versicherer mitwirken (§ 86 Abs. 2 S. 1 VVG).

 

Rz. 14

Es handelt sich hier um eine gesetzlichen geregelte Obliegenheit (§ 86 Abs. 2 S. 2 VVG). Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit wird der Versicherer völlig leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, "seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen" (§ 86 Abs. 2 S. 3 VVG).

 

Rz. 15

Grobe Fahrlässigkeit wird bei einer Obliegenheitsverletzung vermutet, der Versicherungsnehmer trägt für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit die Beweislast (§ 86 Abs. 2 S. 3 VVG).

 

Rz. 16

 

Beispiele

1. Ein Arbeitgeber entlässt seinen Kraftfahrer, dem wegen Trunkenheit die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In den meisten Fällen wird eine Auflösungsvereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt werden ("Ausgleichsquittung").
2. Nach einem Verkehrsunfall verzichten beide Beteiligte auf Schadenersatzansprüche im Vertrauen darauf, dass die Kaskoversicherung den Schaden regulieren wird.
 

Rz. 17

Wird diese Vereinbarung vor Zahlung der Entschädigungsleistung getroffen, ist damit auch ein Verzicht auf die Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung des Kraftfahrzeuges erklärt. Erfolgt die Zahlung der Entschädigungsleistung nach Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung, kann ein Forderungsübergang nicht mehr erfolgen, da mit der Vereinbarung evtl. Schadenersatzansprüche erloschen sind.

 

Rz. 18

Da die gesetzliche Regelung in § 86 Abs. 3 VVG weithin unbekannt ist, wird in den meisten Fällen nicht von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen sein, es sei denn, der Arbeitgeber ist durch vorangegangene Schadenfälle über diese Obliegenheit bereits unterrichtet. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, dürfte aber auch im Regelfall zu verneinen sein. Liegt nur einfache Fahrlässigkeit vor, kann der Versicherer sich auf diese Obliegenheitsverletzung nicht berufen.

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