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Soweit der Versicherer den Kaskoschaden reguliert, gehen die Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Fahrer, der den Schaden verursacht hat, gemäß § 86 VVG auf den Versicherer über (cessio legis). Dieser Forderungsübergang kann gegenüber dem berechtigten Fahrer nur geltend gemacht werden, wenn dieser den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (A.2.8 AKB 2015).

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