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Im Gegensatz zu Familie und Ehe steht die nichteheliche heterosexuelle Lebensgemeinschaft nicht unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie ist insbesondere gesetzlich nicht geregelt. Dies bedingt zwar einerseits rechtlich die Möglichkeit, die Partnerschaft völlig frei auszugestalten, hat jedoch auch zur Folge, dass ohne eine vertraglich vereinbarte rechtliche Ausgestaltung soziale Schutzrechte, wie zum Beispiel Unterhaltsansprüche, Versorgungs- und Zugewinnausgleich, entfallen. Im Übrigen sind bestimmte Rechtsfolgen einer Ehe, wie beispielsweise das gesetzliche Erbrecht, gegen das Pflichtteilsansprüche nicht bestehen, nicht vertraglich vereinbar.

Gehen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auseinander, sind normalerweise Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Partnern nicht zu regeln. Regelungsbedarf besteht nur insoweit, wie die Partner gemeinschaftlich Eigentum erworben haben, das auseinandergesetzt werden muss – dies geschieht nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften – oder die Partner Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen sind, für die sie als Gesamtschuldner haften.

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