Rz. 25

Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, ohne dass dieser eine letztwillige Verfügung zugunsten des überlebenden Ehegatten hinterlassen hätte, so können neben den oben dargestellten Grundsätzen auch erbrechtlich orientierte Regelungen zur Anwendung kommen. § 1371 Abs. 1 BGB sieht für den Fall des Todes eines in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten einen pauschaliertenZugewinnausgleich in der Form vor, dass der überlebende Ehegatte ein Viertel des Gesamtvermögens des Verstorbenen verlangen kann, wobei es unerheblich ist, ob der Verstorbene überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet hat.

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