Rz. 30

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.

 

Rz. 31

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (so genanntes Zerrüttungsprinzip). Gescheitert ist eine Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wieder aufgenommen wird. Als gescheitert gilt eine Ehe, wenn die Ehepartner mehr als ein Jahr getrennt leben und beide Ehepartner der Scheidung zustimmen.

 

Rz. 32

Lehnt ein Ehepartner die Scheidung ab, weil er die Ehe retten möchte, so gilt die Ehe nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung als endgültig gescheitert und wird – gegen den Willen des Ehepartners – geschieden.

Trennung bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Ehegatten in verschiedenen Wohnungen wohnen. Denkbar ist auch, dass weiterhin eine Wohnung bewohnt wird, die jedoch so aufgeteilt wird, dass sich zwei abgetrennte Lebensbereiche bilden, in denen die Ehepartner sich gegenseitig nicht mehr versorgen und in denen sie nicht mehr gemeinsam leben.

 

Rz. 33

Eine Ehe soll nicht geschieden werden, wenn dies für aus der Ehe hervorgegangene gemeinsame Kinder oder für einen Ehepartner eine besondere Härte darstellen würde.

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