Leitsatz

Die Eheleute hatten am 27.10.1989 erneut geheiratet, nachdem eine erste zwischen ihnen im Oktober 1960 geschlossene Ehe im Jahre 1966 geschieden worden war. Sie hatten drei gemeinsame bereits volljährige Kinder.

Die Ehefrau zog im April 2006 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus. Im Zuge eines Versöhnungsversuchs kehrte sie auf das eheliche Grundstück zurück, zog dort Anfang Mai 2007 erneut aus und versuchte fortan, ihren Wohnort vor dem Ehemann zu verbergen.

Mit ihrem am 1.10.2007 zugestellten Antrag hat die Ehefrau die Ehescheidung begehrt. Der Ehemann trat dem Scheidungsantrag entgegen und ließ sich dahingehend ein, er wolle an der Ehe festhalten und sehe sich nicht in der Lage, die für ihn abrupte Trennung nach 47 Jahren, die auch eine Abwendung seiner Kinder von ihm zur Folge gehabt habe, körperlich und seelisch zu verkraften.

Das AG - FamG - hat durch Urteil vom 25.3.2008 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hiergegen hat der Ehemann Berufung eingelegt. Er trat dem Scheidungsantrag weiterhin entgegen mit der Begründung, schon die Feststellung des Scheiterns der Ehe sei nicht gerechtfertigt. Jedenfalls stelle die Ehescheidung für ihn eine außergewöhnliche Härte dar und habe deshalb zu unterbleiben.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG ging davon aus, dass die Ehe der Parteien gescheitert und zu Recht geschieden worden sei.

Seit April 2006 bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr. Der Versöhnungsversuch Ende 2006/Anfang 2007 bleibe gemäß § 1567 Abs. 2 BGB ohne Einfluss auf die die Vermutung für ein Scheitern der Ehe in sich tragenden Trennungsfristen des § 1566 BGB.

Entgegen der Auffassung des Ehemannes reiche der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der Ehe festzuhalten, nicht aus, um der Feststellung einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen. Tatsächlich genüge es, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung begehrenden Ehegatten zu entnehmen sei, dass er unter keinen Umständen bereit sei, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gelte daher auch dann als zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich endgültig abgewendet habe und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen werde, weil unter diesen Umständen eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne.

Zwar seien bei der Frage nach dem Scheitern der Ehe im vorliegenden Fall Besonderheiten zu berücksichtigen, da die Parteien trotz einer ersten Scheidung voneinander im Jahre 1966 seit ihrer ersten Eheschließung im Jahre 1960 nunmehr über 45 Jahre zusammen gelebt hätten und es im Laufe dieser Zeit mehrere "Auszeiten" der Ehefrau von der Ehe gegeben habe, die jeweils in Versöhnungen und im Festhalten an der Ehe geendet hätten. Die nunmehrige Konsequenz in ihrer ablehnenden Haltung dem Antragsgegner ggü. für eine Zeitdauer von rund 1 1/2 Jahren dokumentiere jedoch eindrücklich, dass sie unter keinen Umständen bereit sei, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen.

Es lägen danach genügend greifbare Anhaltspunkte vor, die die Annahme einer Zerrüttung der Ehe zu stützen geeignet seien.

Die Ehe sei auch unter Berücksichtigung der Härteklausel des § 1568 BGB, auf die sich der Ehemann berufe, nicht aufrechtzuerhalten.

Die Vorschrift des § 1568 BGB wolle aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Scheidung zur Unzeit verhindern, weshalb an die Feststellung der schweren Härte ein strenger Maßstab anzulegen sei, der nur bei außergewöhnlichen Tatsachen vorliegen könne (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1568 Rz. 1, 4; Rotax/Odendahl/Adar, Praxis des Familienrechts, 3. Aufl., 20087, S. 1330).

Die Härtefallklausel biete schon im Ansatz nur einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz und greife nicht ein, wenn es geeignete andere Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung der Härte gebe als allein den Ausschluss der Ehescheidung. Die Verweigerung der Scheidung müsse mithin das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage die bewahren. Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise einhergingen, könnten niemals die Anwendung des § 1568 BGB rechtfertigen (OLG Hamm FamRZ 1989, 1188/1189; erkennender OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1888, 1889).

Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Annahme eines Härtefalls nach § 1568 BGB im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Ehemann die von seiner Ehefrau initiierte Trennung nicht akzeptieren könne, genüge allein zur Begründung eines Härtefalles nicht aus. Der Anwendungsbereich des § 1568 Alt. 2 BGB sei durch das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände auf Fälle beschränkt, in denen nach objektiver Beurteilung eine Ausnahmesituation vorliege. Das OLG verwies insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1981, 2808/2809), wonach zur Versagung der Ehescheidung nur solche Härten führen kö...

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