Rz. 673

Die Beweislast dafür, dass der Geschädigte seine Arbeitskraft hätte anderweitig verwenden können, trifft grundsätzlich den Schädiger. Sofern der Geschädigte jedoch ganz oder teilweise arbeitsfähig ist, trifft ihn die Darlegungslast für einschlägige Bemühungen (BGH NJW 1979, 2142; MüKo-Oetker, § 254 Rn 145). Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet einen Negativ-Beweis zu erbringen (BGH NJW 1979, 2142). Er ist laut BGH auch nicht verpflichtet, diesen Nachweis fortgesetzt immer wieder von neuem zu erbringen (BGH NJW 1979, 2143).

 

Rz. 674

Der Nachweis geschieht am besten durch Bestätigung der Arbeitsagentur, dass der Geschädigte nicht mehr vermittelbar ist. Damit entfällt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schon im Ansatz, da Bemühungen von vornherein aussichtslos erscheinen (BGH NJW 1991, 1412 ff.).

 

Rz. 675

Sodann sollte dem gegnerischen Versicherer angeboten werden, deren bevorzugten Reha-Dienst einzuschalten. Wenn es beiden Institutionen nicht gelingt, den Geschädigten zu vermitteln, ist ihm ohne Weiteres kein Vorwurf zu machen, seine Restarbeitskraft nicht hinreichend einzusetzen.

 

Rz. 676

Der Geschädigte sollte aber durchaus auch selbst Initiative zeigen, sich aktiv bewerben oder in Zeitungen inserieren. Die Kosten dafür hat der Schädiger zu tragen! Der Maßstab ist in etwa der gleiche, wie er auch in Familiensachen dem geschiedenen, bislang nicht berufstätigen Ehegatten nach der Rechtsprechung auferlegt ist.

 

Tipp

Derartige Bewerbungsversuche sollten allesamt sehr genau dokumentiert werden!

 

Rz. 677

Selbstverständlich kann auch der Schädiger bzw. sein Versicherer konkrete alternative Arbeitsplätze nachweisen. Weist der Schädiger eine solche konkrete und auch zumutbare Arbeitsmöglichkeit nach, ist es wiederum Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese nicht annehmen kann.

 

Rz. 678

Hat der Verletzte gar nichts unternommen, um seine ggf. noch vorhandene Restarbeitskraft zu verwerten, können unter Umständen der Anscheinsbeweis oder sogar eine Umkehr der Beweislast in Betracht kommen (BGH NJW 1979, 2142 ff.; OLG Köln VersR 1991, 111).

 

Rz. 679

Wirtschaftliche Vorteile, die auf einem Konsumverzicht des Geschädigten beruhen, entlasten den Schädiger jedoch nicht (BGH NJW 1980, 1787). Beispiel: Aufgabe der Haltung eines Pkw, Verkauf eines teuren Hauses und Umzug in eine preiswerte Mietwohnung.

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