Rz. 399

Allerdings sind nur die konkret angefallenen Kosten zu ersetzen, nicht etwa fiktive. Das gilt insbesondere auch bei Schönheitsoperationen, die zwar medizinisch geboten erscheinen, von dem Geschädigten aber tatsächlich nicht durchgeführt wurden. Der Geschädigte kann sich dann nicht etwa diese Heilbehandlungskosten im Vorgriff auf die Zukunft schon jetzt auszahlen lassen. Heilbehandlungskosten sind stets zweckgebunden (BGH NJW 1986, 1538).

 

Rz. 400

Unterbleibt eine solche kosmetische Nachoperation aus verständlichen und akzeptablen Gründen (z.B. hat der Verletzte nach einer Vielzahl komplizierter Operationen einfach keine Lust mehr, sich erneut operieren zu lassen), kann ein Ausgleich nur über die Höhe des Schmerzensgeldes erfolgen. Natürlich ist auch eine Feststellungsklage für die Kosten etwaiger künftiger Operationen möglich.

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