Rz. 269

Adäquat verursacht ist der Schaden auch in den so genannten Herausforderungs- und Verfolgungsfällen. Damit sind diejenigen Fälle gemeint, in denen der eingetretene Schaden erst durch ein eigenes Verhalten des Geschädigten bedingt wird.

 

Rz. 270

 

Beispiel

Ein Autofahrer wird von einem anderen gerammt. Da sich der Verursacher nach der Kollision unerlaubt entfernt und der Geschädigte das Kfz-Kennzeichen nicht erkennen konnte, nimmt er die Verfolgung auf. Als der Flüchtende dies bemerkt, fährt er besonders riskant, um zu entkommen. Der Geschädigte verunglückt bei der Verfolgung. Nach BGH NJW 1990, 2885 haftet der flüchtende Unfallverursacher auch für die weitergehenden Schäden des Geschädigten, da er ihn in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat und sich bewusst war oder zumindest bewusst sein musste, dass sein Verfolger infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte (BGH NJW 1990, 2885).

 

Rz. 271

Wer sich einer polizeilichen Festnahme durch Flucht entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Körperschaden des Polizeibeamten, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (BGH zfs 1996, 245).

 

Merke

Gleichermaßen haftet der Angreifer für die Schäden, die sich ein Angegriffener bei der Flucht vor dem Angreifer zufügt (BGH zfs 2002, 329).

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