Rz. 525

Auf der Basis des Werks von Pardey kann wie folgt gerechnet werden:

Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für die Weiterführung des Haushalts (einschließlich Kinderbetreuung und der notwendigen Gartenpflege) durch eine Hilfskraft im bisherigen Standard,
multipliziert mit dem Prozentsatz der konkreten Behinderung (dies ergibt die Stundenzahl, die eine Ersatzkraft arbeiten müsste),
multipliziert mit dem Netto-Stundenlohn einer erforderlichen Hilfskraft (berechnet nach TVÖD),

ergibt die Schadenshöhe

abzüglich Rente eines Sozialversicherungsträgers von dem Teil des Schadensersatzes, der sich auf den Ausfall in der Haushaltsführung für die Familienangehörigen bezieht (Aufteilung nach Kopfzahl),
multipliziert mit der Haftungsquote

ergibt den persönlichen Schadensersatz.

 

Rz. 526

 

Merke

Die Rechenformel lautet daher:

Zeitaufwand wöchentlich × Grad der konkreten Behinderung in % × Stundenlohn netto ./. kongruente Leistungen Dritter × Haftungsquote = persönlicher Schadensersatz.

 

Rz. 527

Nachfolgend soll der praktische Umgang mit der Tabelle kurz dargestellt werden:

Datenermittlung: Zur Ermittlung aller für den Umgang mit der Tabelle erforderlichen Daten sind die Fragebögen 2–5 der 8. Auflage (Tabellen 5.1 bis 5.4 der 7. Auflage) gedacht. Das Einfachste ist es, diese Fragebögen zu fotokopieren, dem Mandanten mitzugeben und von ihm ausgefüllt zurücksenden zu lassen. Sie lassen sich aber neuerdings auch ganz einfach unter www.vvw.de kostenfrei aus dem Internet herunterladen.
Arbeitszeitaufwand: Alsdann ist der Arbeitszeitaufwand in den unterschiedlichen Haushaltstypen (erwerbstätig/nicht erwerbstätig, wie viele Personen im Haushalt?) zu ermitteln. Zur Darlegung und für den Nachweis des Umfangs dieser Tätigkeit kann sich die Verletzte auf die Erleichterungen des § 287 ZPO berufen, die auch für die Darlegungslast gelten (OLG Oldenburg VersR 93, 1491; BGH VersR 92, 618). Dazu dienen die Tabellen 1, 9 und 11. Aus ihnen sind maßgebliche Ansatzpunkte zu ersehen, wie viele Stunden pro Woche im Haushalt insgesamt geleistet werden und wie viele auf die Frau, den Mann und die Kinder bzw. übrige Personen verteilt sind. Aussagen der Betroffenen selbst oder von Verwandten und Nachbarn helfen in der Regel nicht viel, da es um subjektive Wertungen geht und eine realistische Einschätzung der Hausarbeit praktisch nicht möglich ist. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob sie im Zeitalter der Tiefkühlkost und des "Fast-food" und geänderter Prioritäten im privaten Bereich noch absolute Gültigkeit haben können. Insbesondere bei Berufstätigkeit des verletzten Haushaltsführenden könnte es erforderlich werden, die angegebenen Tabellenwerte etwas nach unten zu korrigieren. Zu unterscheiden ist möglicherweise auch zwischen der älteren und der jüngeren Generation und städtischen und ländlichen Haushalten.
Zu- und Abschläge lassen sich aus den Tabellen 3 und 4 der 8. Auflage (Tabellen 2.1 und 2.2 der 7. Auflage) ableiten und sind entsprechend zu berücksichtigen. Besonderheiten des konkreten Haushaltes, die einen erhöhten Haushaltsführungsaufwand mit sich bringen, sind gesondert zu berücksichtigen, z.B. aufwändige Nutz- und Ziergärten, aufwändige Tierhaltung, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Allergien, ADS/ADHS bei einem oder mehreren Kindern.
Eingruppierung nach TVÖD: Anhaltspunkt für die Schadensschätzung ist der Nettolohn einer entsprechenden Ersatzkraft. Welche Ersatzkraft als "entsprechend" anzusehen ist, lässt sich aus den Tabellen 7_1 und 7_2 der 8. Auflage (Tabellen 4, 5 und 14 der 7. Auflage) ablesen. Dort wird beschrieben, welche TVÖD-Gruppe für den jeweiligen Haushalt unter Berücksichtigung der sozialen Stellung (einfacher, durchschnittlicher und gehobener Haushalt) und der Anzahl vorhandener Kinder sowie deren Alter zugrunde zu legen ist. Sie wird unterteilt in überwiegenden und völligen bzw. teilweisen Ausfall des Haushaltsführenden.
TVÖD-Tabelle: Die Höhe der Nettokosten der Ersatzkraft nach TVÖD lässt sich dann aus der Tabelle 7_3 der 8. Auflage ablesen. Wichtig ist, dass der aus den Tabellen 1, 9 und 11 ermittelte Stundenbedarf in "pro Woche" angeben ist, während die TVÖD-Entgelttabelle das Entgelt pro Stunde benennt (die Entgelttabelle zur 7. Auflage Entgelt "pro Monat"). Weiter ist wichtig, dass die Quote der Minderung der haushaltsspezifischen Erwerbstätigkeit bei der Anzahl der Stunden vorzunehmen ist, nicht vom Nettolohn nach TVÖD. Ergänzend dazu enthält Tabelle 8 der 8. Auflage eine Übersicht über die von den Oberlandesgerichten in der bisherigen Regulierungspraxis zugrunde gelegten Stundensätze.
Haushaltsspezifische MdE: Die Tabellen 5_1, 5_2 und bzw. 6 der 8. Auflage (Tabellen 6 bzw. 7.1 und 7.2 der 7. Auflage) können herangezogen werden, wenn die haushaltsspezifische MdE nicht durch Arztgutachten oder ein einzuholendes Sachverständigengutachten belegt ist.
 

Rz. 528

 

Aber: Vorsicht

Ärzte, vor allem Klinikärzte, kennen in der Regel nicht den juristischen Begriff der "haushaltsspezif...

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