Rz. 79

In allen Landesjustizverwaltungen wird die Führung des Grundbuchs derzeit auf das sog. elektronische Grundbuch umgestellt. Die Fortschritte sind je nach Bundesland unterschiedlich.

Mittels Datenabrufs können online Abschriften bzw. Abdrucke angefordert und Informationen über gestellte und noch nicht erledigte Eintragungsanträge abgefragt werden.

 

Rz. 80

Für den erbrechtlich tätigen Rechtsanwalt oder Notar ist die Möglichkeit der Recherche von großer praktischer Bedeutung. Mit dem Suchbegriff "Eigentümer" kann festgestellt werden, welche Grundstücke der Erblasser in einem bestimmten Datenbezirk hatte. Dies kann im Endzustand der Datenerfassung ein ganzes Bundesland sein. Aber auch der Suchbegriff "Berechtigter" ist vorgesehen, so dass auch dingliche Rechte (Grundpfandrecht, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrecht, sonstige eingetragene Rechte), die dem Erblasser zustanden, aufgefunden werden können.

 

Rz. 81

Die Abrufgebühren betragen 8 EUR und sind geregelt in KV 1151 Nr. 1 JVKostG.[84] Gebühren, die dem Notar für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch im Zusammenhang mit seiner notariellen Tätigkeit berechnet werden, kann dieser als Auslagen dem Zahlungspflichtigen berechnen.[85]

 

Rz. 82

Wer kann zum automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden?

Beim automatisierten Abrufverfahren ist zwischen dem uneingeschränkten und dem eingeschränkten automatisierten Abrufverfahren zu unterscheiden:

 

Rz. 83

& Uneingeschränktes Abrufverfahren

Da das berechtigte Interesse beim automatisierten Abrufverfahren nicht im Einzelfall nachgeprüft wird, kommen für das uneingeschränkte Abrufverfahren nur solche Personen und Stellen in Betracht, die kein berechtigtes Interesse darzulegen brauchen. Das Grundbuch und die Hilfsverzeichnisse nach §§ 12a und 12b GBO können in vollem Umfang eingesehen werden von

Gerichten
Behörden
Notaren
öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren.
 

Rz. 84

& Eingeschränktes Abrufverfahren

Das eingeschränkte Abrufverfahren ist für Stellen und Personen vorgesehen, bei denen Auskunftsanträge maschinell bearbeitet werden können. Dies ist dann möglich, wenn die abrufende Stelle oder Person

eine Zustimmung des Eigentümers, Erbbauberechtigten oder Gebäudeeigentümers besitzt oder
die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück bzw. ein grundstücksgleiches Recht betreibt oder
Inhaber eines Rechts an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder einem Recht an einem solchen Recht ist oder
ein Versorgungsunternehmen ist, das die Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Telekommunikationseinrichtungen betreibt oder Abwasser entsorgt.

Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist beim Ausfüllen der Bildschirmmaske in einer sog. "Darlegungserklärung" zu versichern.

 

Rz. 85

Zum eingeschränkten Abrufverfahren können insbesondere zugelassen werden

Banken und Bausparkassen
Versicherungen
Energieversorgungsunternehmen
Rechtsanwälte.

Eine Einschränkung besteht aber hinsichtlich des in den Hilfsverzeichnissen nach § 12a GBO integrierten Eigentümerverzeichnisses, das von diesem Teilnehmerkreis nur dann benutzt werden darf, wenn der gesuchte Eigentümer eindeutig bezeichnet werden kann. Das bedeutet, dass die Grundbuchbezeichnung bei der Eigentümersuche lediglich dann wiedergegeben wird, wenn der Eigentümer nur in einem Grundbuchblatt eingetragen ist. Bei mehreren Treffern erhält der Abrufende keine Auskunft; insoweit muss er sich anderer Suchkriterien bedienen.

 

Rz. 86

& Zulassungsverfahren

Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf einer auf gesonderten Antrag hin erteilten Genehmigung. Bei Gerichten und Behörden ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen. Die Entscheidung über die Zulassung zum Abrufverfahren obliegt in Baden-Württemberg dem Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart. Die Erteilung der Zulassung umfasst grundsätzlich eine Abrufberechtigung für alle Grundbuchämter des Landes Baden-Württemberg.

Die Genehmigung bzw. die Verwaltungsvereinbarung wird den zugelassenen Nutzern gegen Empfangsbekenntnis zugesandt. Nach Rücksendung des Empfangsbekenntnisses an die Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg werden dann in getrennten Schreiben die Benutzerkennung und das Passwort mitgeteilt.

[84] Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JustizverwaltungskostengesetzJVKostG) v. 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Art. 48 PersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsG (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436).
[85] BayObLG FGPrax 2005, 43; Bund, RNotZ 2004, 256 = NotBZ 2004, 70; LG Halle NotBZ 2004, 115 m. Anm. Lappe; Reetz/Bous, RNotZ 2004, 318.

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