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Der Nachbar kann ein berechtigtes Interesse auf Grundbucheinsicht i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 1 GBO geltend machen, wenn eine Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zu seinem lärmintensiven Unternehmen geplant ist und Auseinandersetzungen mit den künftigen Bewohnern als naheliegend erscheinen.[83]

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