Verfahrensgang

Grundbuchamt (Beschluss vom 17.04.2013; Aktenzeichen GRG 2013)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Grundbuchamts vom 17.4.2013 - ORG 2013 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Beteiligten eine beglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch zu erteilen, die den derzeitigen Eigentümer des Flurstücks ... in ... ausweist.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte wendet sich gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, ihr eine teilweh se Grundbuchabschrift für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück zu verweigern,

Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Stadt V.. das sich - durch eine Straße getrennt (vgl. Lageplan As. ...; die Beteiligte ist nach Mitteilung des Grundbuchamts - As, ... - Eigentümerin des Flurstücks ... und nicht - wie angegeben - des Flurstücks ...) - in der Nähe des angefragten Flurstücks befindet. Mit einem am 8.4.2013 eingegangenen Schreiben beantragte sie die Überlassung eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs (As. ...), Das Flurstück solle bebaut werden; sie wolle mit dem Grundstückseigentümer Kontakt aufnehmen. Der Ratschreiber wies den Antrag mit Verfügung vom 8.4.2013 (As. ...) zurück. Eine direkte Nachbarschaft zu dem angefragten Grundstück bestehe nicht; auch eine solche rechtfertige eine Einsichtnahme in das Grundbuch zudem nicht ohne weiteres. Mit der dagegen eingelegten Erinnerung (As, ...) hat die Beteiligte geltend gemacht, durch die auf dem Flurstück ... geplante Wohnbebauung werde sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Sie betreibe ein lärmintensives Unternehmen und müsse rechtliche Auseinandersetzungen mit den künftigen Bewohnern befürchten. Sie habe daher Anspruch auf einen Grundbuchauszug ohne die Angaben in Abteilung III. Der Grundbuchrechtspfleger hat der Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen (As. ...). Eine direkte Nachbarschaft fehle. Im Übrigen sei die Erteilung von unbeglaubigten Abschriften nur eines Teils des Grundbuchblattes - hier ohne die Abteilung III - nicht zulässig. Dagegen rächtet sich die Beschwerde der Beteiligten (As. ...), der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat (As. ...). Mit der Rechtsmittelbegründung macht die Beteiligte ergänzend geltend, die Stadt Bretten plane auf der zwischen den Grundstücken gelegenen Straße die Anlage eines Parkstreifens; dies könne zur Folge haben, das Lastkraftwagen das Grundstück der Beteiligten nicht mehr ohne weiteres anfahren könnten.

Das zunächst vom Grundbuchamt mit der Beschwerde befasste LG Karlsruhe hat die Sache im Hinblick auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG mit Beschluss vom 8.5.2013 an das OLG Karlsruhe abgegeben (As. ...).

Die Beschwerde ist nach §§ 12c Abs. 4 Satz 2, 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 33 Abs. 1 LFGG, § 11 Abs. 1 RPflG zulässig; sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Beteiligte Anspruch auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Eintragung über den derzeitigen Grundstückseigentümer hat.

1. Der Rechtspfleger hat zutreffend seine Zuständigkeit für eine die Instanz abschließende Entscheidung angenommen. Zwar spricht § 12 Abs. 4 Satz 1 GBO davon, dass gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten - hier des Ratschreibers (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 LFGG) - auf Entscheidung des "Grundbuchrichters" angetragen werden könne. "Grundbuchrichter" in diesem Sinne ist aber nach § 3 Nr. 1h) RPflG der Rechtspfleger (vgl. OLG Schleswig BeckRS 2011, 1850 m.w.N. und einer Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung).

2. Ein "berechtigtes Interesse" an Grundbucheinsicht hat nach allgemeiner Auffassung, wer ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 525); ausreichend ist, dass sachliche Gründe vorgetragen werden, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12 Rz. 7 m.w.N.). Dabei sind auch bloß tatsächliche, insbesondere wirtschaftliche Interessen ausreichend (Bauer/von Oefele/Maaß, GBO, 3, Auflage, § 12 Rz. 9; BeckOK/Wilsch, Edition 17, § 12 GBO, Rz. 2). Für Einsichtsanträge von Nachbarn hat das OLG Köln (BeckRS 2010, 10326) entschieden, dass es der Darlegung konkreter Umstände bedürfe, welche ein gegenwärtiges berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme begründeten; das Nachbarschaftsverhältnis als solches sei nicht ausreichend. Nach diesem zutreffenden Maßstab ist ein berechtigtes Interesse hier anzunehmen.

a) Die Beteiligte hat dargelegt, dass sie ein Interesse an der Kenntnis des Eigentümers habe, um einen bei einer geplanten Wohnbebauung drohenden Nachbarschaftskonflikt durch Gespräche mit dem derzeitigen Eigentümer zu vermeiden. Das ist ein durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse. Zwar entspricht es der ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. etwa BayObLG MDR 1991, 1172, juris-Rz. 12), dass etwa ein Kaufin...

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