Rz. 167
Miterben sind an einem Gesellschaftsanteil ungeteilt mitberechtigt i.S.d. § 18 Abs. 1 GmbHG und können daher ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben. Zu diesen aus der Gesellschafterstellung erwachsenden Rechten gehört auch das Informationsrecht nach § 51a GmbHG.[190]
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