Rz. 41

Nach Art. 69 Abs. 2 EuErbVO wird vermutet, dass der im ENZ ausgewiesene Sachverhalt zutrifft. Weiter wird vermutet, dass die aufgeführten Erben, dinglichen Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter die im Zeugnis genannte Rechtsstellung haben und keinen anderen als den im ENZ aufgeführten Beschränkungen unterliegen. Diese Richtigkeitsvermutung würde nach deutschem Rechtsverständnis freilich nur die Urschrift, nicht aber die beglaubigte Abschrift genießen. Dann aber könnte das ENZ, dessen Urschrift stets bei der Ausstellungsbehörde verbleibt, seine Funktion als taugliches Nachweisdokument gegenüber Registern (Art. 69 Abs. 5 EuErbVO) nicht erfüllen. Auch die zeitlich begrenzte Gültigkeit legt nahe, dass die Wirkung des ENZ der beglaubigten Abschrift zukommen muss.

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