Rz. 65

Auf der Grundlage von § 12 GBO, § 46 GBV hat das LG Stuttgart[69] entschieden, dass nach Ehescheidung einem Ehegatten zum Zwecke der Berechnung des Zugewinnausgleichs eine Abschrift von einem in den Grundakten befindlichen Kaufvertrag erteilt werden muss.

Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen. § 1 Abs. 2 BDSG bestimmt, dass andere Rechtsvorschriften – hier § 12 GBO i.V.m. § 46 GBV – den Vorschriften des Datenschutzgesetzes vorgehen.

 

Rz. 66

Der Notar, der den betreffenden Vertrag beurkundet hat, kann eine Abschrift nur mit Zustimmung der Beteiligten herausgeben, weil er gem. § 18 BNotO der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. In Ausnahmefällen kann unter den in § 18 BNotO genannten Voraussetzungen auch die Aufsichtsbehörde des Notars (Präsident des Landgerichts) die Zustimmung zur Entbindung von der Schweigepflicht ersetzen.

[69] LG Stuttgart BWNotZ 1996, 43.

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