Rz. 416

Hierzu das OLG Köln, Beschl. v. 16.4.2018:[463]

Zitat

"Die Gutachterkosten fallen dagegen nicht dem Nachlass zur Last, wenn nicht der Erbe, sondern der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsberechtigter ein Gutachten zur Wertermittlung eigenmächtig erstellen lässt. Die hierfür anfallenden Kosten kann er nicht auf den Nachlass abwälzen (…). Vielmehr handelt es sich dann um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO, deren Erstattungsfähigkeit davon abhängt, ob die Einholung des Privatgutachtens notwendig war, um der Darlegungspflicht im Prozess Genüge zu tun, nicht aber davon, ob dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zustand (…). Ebenfalls um nach § 91 ZPO zu beurteilende Kosten des Rechtsstreits handelt es sich dann, wenn der Erbe im laufenden Rechtsstreit ein Privatgutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zur Wertermittlung zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder gegenüber dem Prozessgegner "Waffengleichheit" herzustellen (…)."

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