Rz. 358

Die eidesstattliche Versicherung ist im FG-Verfahren – §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG – abzugeben. Funktionell zuständig dafür ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG (siehe hierzu im Einzelnen Rdn 214 ff.).

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