Rz. 331

BGH, Urt. v. 27.2.2013:[375]

Zitat

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem eventuell geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten …

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem zur Auskunft Verurteilten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.

[375] BGH, Urt. v. 27.2.2013 – IV ZR 42/11, FamRZ 2013, 783 = NJW-RR 2013, 1033 = ZEV 2013, 332.

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