Rz. 12

Nach §§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 1, 3 FamFG kann jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ein eröffnetes Testament einsehen und eine beglaubigte Abschrift davon verlangen.

 

Rz. 13

Ein rechtliches Interesse ist enger als ein berechtigtes Interesse. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus.[12] Für die Einsicht in Nachlassakten ist ein berechtigtes Interesse regelmäßig dann gegeben, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.[13]

 

Rz. 14

Unter Vorlage des vollstreckbaren Titels kann ein Gläubiger nicht nur sein berechtigtes, sondern auch sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht und damit an der Berechtigung, Abschriften aus den Nachlassakten zu erhalten, glaubhaft machen.

 

Rz. 15

Selbstständigen Erbenermittlern steht kein Akteneinsichtsrecht zu, da sie weder ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 13 Abs. 2 FamFG noch ein rechtliches Interesse i.S.v. § 357 Abs. 1 FamFG an der Akteneinsicht haben. Das Interesse an der Sammlung von Daten und deren wirtschaftlicher Verwertung rechtfertigt es nicht, Einblick in persönliche Verhältnisse zu gewähren, die in einem gerichtlichen Verfahren offenbart werden. Das berufliche Interesse eines Erbenermittlers genügt nur dann, wenn es durch den Auftrag eines Berechtigten – z.B. eines Nachlasspflegers – legitimiert ist.[14]

Einem Erbenermittler steht kein private Geheimhaltungsinteressen überwiegendes berechtigtes Interesse auf Einsicht in Nachlassakten zu, wenn Ziel seines Begehrens die Erlangung von Anfangsinformationen ist, auf deren Grundlage er eigene Ermittlungen zur Feststellung von Erben aufzunehmen beabsichtigt, nachdem das Nachlassgericht das Fiskuserbrecht bereits festgestellt hat.[15]

Das Kammergericht in einem vergleichbaren Fall:[16]

Zitat

"Das allgemeine berufliche Interesse eines gewerblichen Erbenermittlers begründet grundsätzlich kein berechtigtes Interesse i.S.v. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG an der Einsicht in Nachlassakten."

 

Rz. 16

Für Verfügungen von Todes wegen gilt die Sonderregelung des § 357 Abs. 1 FamFG.

[12] KG FamRZ 2011, 920 = MDR 2011, 734.
[13] KG FamRZ 2011, 1415 = FGPrax 2011, 157 = NJW-RR 2011, 1025 = ZEV 2011, 365.
[15] OLG Hamm FamRZ 2011, 143 = NJW-RR 2011, 87 = ZEV 2011, 46.
[16] KG FamRZ 2011, 1415 = ErbR 2011, 158.

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