Rz. 424

Die Erteilung der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ist auch dann, wenn sie durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 3, letzter Fall BGB) zu erfolgen hat, eine unvertretbare, nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlung.[475] Die Verpflichtung, durch ein notarielles Verzeichnis Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, ist insgesamt durch die Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft gem. § 888 ZPO zu vollstrecken. Sie kann nicht in die gem. § 887 ZPO zu vollstreckende Auftragserteilung an den Notar und die gem. § 888 ZPO zu vollstreckende Mitwirkung bei der Aufnahme des Verzeichnisses aufgespalten werden.[476]

Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO zu berücksichtigen. Ist streitig, ob der Schuldner seinen Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber dem Notar vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und wird eine derartige Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen vom Schuldner nicht ausreichend dargelegt oder nachgewiesen, so kann er durch Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO hierzu angehalten werden.

Der Zulässigkeit einer derartigen Zwangsmittelfestsetzung steht nicht entgegen, dass der Notar aus anderen Gründen (bspw. personeller Engpass im Bereich von Bürokräften) das von ihm zu fertigende Nachlassverzeichnis möglicherweise nicht bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hätte erstellen können, selbst wenn sich der Schuldner intensiv hierum bemüht hätte.[477]

 

Rz. 425

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut).[478]

 

Rz. 426

Ist die Mitwirkung eines Dritten, hier des Notars, zwingend erforderlich, so ist die unvertretbare Handlung nicht gem. § 888 ZPO unmittelbar erzwingbar, sofern der Auskunftsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung zu erlangen, und seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat.[479]

Auch wenn sich die Auskunft über den Nachlassbestand für eine familienfremde Person schwieriger gestaltet als für nahe Angehörige eines Verstorbenen und es sich um einen Nachlass handelt, in dem sich Gesellschaftsbeteiligungen und Immobilien befinden, ist ein Zeitraum von mehr als acht Monaten nach dem Erbfall und sechs Monaten nach der ersten Aufforderung ausreichend, um die geforderten Auskünfte durch ein privatschriftliches Verzeichnis zu erteilen. Selbst für notarielle Nachlassverzeichnisse wird i.d.R. ein Anfertigungszeitraum von nicht mehr als drei bis vier Monaten zugebilligt.[480]

[475] OLG Nürnberg NJW-Spezial 2009, 727 = ZEV 2010, 31 = ZFE 2010, 31; LG Görlitz ZErb 2010, 151.
[476] OLG Düsseldorf ErbR 2017, 175 = FamRZ 2017, 743 = ZEV 2017, 101.
[477] OLG Nürnberg NJW-Spezial 2009, 727 = ZEV 2010, 31 = ZFE 2010, 31.
[478] BGH, Urt. v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, ErbR 2020, 555 (m. Anm. Fleischer/Horn) = NJW 2020, 2187 (m. Anm. Schönenberg-Wessel) = ZErb 2020, 286 (m. Anm. Schönenberg-Wessel) = ZEV 2020, 625 (m. Anm. Kuhn).
[479] OLG Stuttgart ZEV 2020, 292 m.w.N. Zum Umfang der Bemühungen des Auskunftsschuldners: OLG Düsseldorf ZEV 2020, 293, 294.
[480] OLG Düsseldorf ZEV 2020, 293.

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