Rz. 340
Der Erbschaftsbesitzer ist nach § 2027 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Erben
▪ | über den Bestand des Nachlasses – dazu gehören auch Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus (§ 1932 BGB) oder als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zukommen sollen – und |
▪ | über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen |
▪ | einschließlich der Surrogate (§ 2019 BGB) |
▪ | sowie der Nutzungen (§ 2020 BGB) |
Auskunft zu geben.
Rz. 341
§ 2018 BGB begründet bereits die Pflicht des Erbschaftsbesitzers, dem Erben ein Verzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen und dieses erforderlichenfalls nach § 260 BGB mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen. Dem Erben soll damit die Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB ermöglicht werden.
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