Rz. 340

Der Erbschaftsbesitzer ist nach § 2027 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Erben

über den Bestand des Nachlasses – dazu gehören auch Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus (§ 1932 BGB) oder als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zukommen sollen – und
über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen
einschließlich der Surrogate (§ 2019 BGB)
sowie der Nutzungen (§ 2020 BGB)

Auskunft zu geben.

 

Rz. 341

§ 2018 BGB begründet bereits die Pflicht des Erbschaftsbesitzers, dem Erben ein Verzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen und dieses erforderlichenfalls nach § 260 BGB mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen. Dem Erben soll damit die Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB ermöglicht werden.

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