Rz. 363

In der mündlichen Verhandlung werden im vorhergehenden Muster (siehe Rdn 356) die Klageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 gestellt. Ergeht darauf bezüglich des Feststellungsantrags Ziff. 1 und des Auskunftsantrags Ziff. 2 ein Teilurteil – auch in der Form des Versäumnisurteils –, so kann der Rechtsstreit erst nach erfolgter Erteilung der Auskunft fortgesetzt werden. Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, so ist diese durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu erzwingen (siehe dazu Rdn 281 ff. und Muster Rdn 365).

Erst im Schlussurteil wird über die letzte Stufe, den Herausgabeantrag, entschieden. Die Kostenentscheidung ergeht ebenfalls erst im Schlussurteil (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).

Wird vom Beklagten die Auskunft erteilt und besteht Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, so kann der Kläger den Antrag auf eidesstattliche Versicherung aus der dritten Stufe stellen.

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