Rz. 432

Im Rahmen des § 2314 BGB besteht grds. kein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung einer seitens des Auskunftspflichtigen als abschließend angesehenen Auflistung von Vermögensgegenständen, vielmehr ist der Auskunftsberechtigte auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Ausnahmen kommen z.B. in Betracht, wenn der Verpflichtete rechtsirrig einen Vermögensgegenstand nicht dem Nachlass zugerechnet hat oder bestimmte Vermögensteile erkennbar noch nicht Gegenstand der Auskunft waren.[489] Bei Grund zur Annahme, das Verzeichnis sei nicht sorgfältig genug aufgestellt worden, sind auf Verlangen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern (§ 260 Abs. 2 BGB). Die eidesstattliche Versicherung ist – freiwillig – vor dem Amtsgericht abzugeben: §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG; funktionell zuständig ist der Rechtspfleger: § 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG. Wird die eidesstattliche Versicherung verweigert, muss ein Urteil auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt werden. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO. Zuständig ist der Rechtspfleger beim Amtsgericht (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG); Erzwingungshaft kann aber nur vom Richter angeordnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG).

Zu unterscheiden sind zum einen die beiden eidesstattlichen Versicherungen nach § 259 Abs. 2 BGB und § 260 Abs. 2 BGB mit zwei unterschiedlichen Zielrichtungen:

die eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB betreffend die Versicherung der Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben, wenn Rechnung zu legen ist,
die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB betreffend die Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses, wenn ein solches zu errichten ist.
 

Rz. 433

Das kann bei der Pflicht zur Rechenschaftslegung, wo sowohl ein Verzeichnis als auch eine Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben geschuldet sind, zur Folge haben, dass zwei inhaltlich verschiedene eidesstattliche Versicherungen abzugeben sind oder auch, wenn eine Auskunft ordnungsgemäß erteilt wurde, die andere aber nicht, nur eine der beiden eidesstattlichen Versicherungen abzugeben ist.

Zum anderen sind teilweise bei den einzelnen Auskunftsansprüchen gesonderte Ansprüche auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung normiert, z.B. bei § 2028 Abs. 2 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge