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Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet, § 9 Abs. 1 S. 1 HGB.

Abweichend von § 13 FamFG ist hier ein berechtigtes Interesse für die Einsicht oder die Erteilung von Abschriften nicht erforderlich.

Die Landesregierungen werden in § 387 Abs. 1 FamFG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass die bei den Gerichten eines Landes geführten Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind.

In der seit 18.8.2021 geltenden Fassung[86] erstreckt sich die Ermächtigung in Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 auch ausdrücklich bereits auf das erst ab 1.1.2024 einzurichtende Gesellschaftsregister. Eine diesbezügliche Verordnung existiert jedoch (noch) nicht. In § 387 FamFG werden damit die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zugänglichmachung der Daten aus dem Gesellschaftsregister, der Einrichtung des Gesellschaftsregisters, der Mitwirkung der berufsständischen Organe bei der Führung des Gesellschaftsregisters und der Auslagerung der elektronischen Datenverarbeitung parallel zu den dort und in § 8a Abs. 2 HGB geregelten Registersachen zusammengefasst. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein eigenes Gesellschaftsregister nach dem Vorbild des Partnerschaftsregisters eingerichtet werden, welches sich aber organisatorisch eng an das elektronisch geführte Handelsregister anlehnt.

Mit Wirkung zum 1.8.2022 wurde die Vorschrift durch das DiRUG[87] um Absatz 6, der die Europäischen Systeme der Registervernetzung betrifft, ergänzt.

[86] Art. 137 des Gesetzes v. 10.8.2021 (BGBl. I 3436).
[87] Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie v. 5.7.2021 (BGBl. I 3338 (3351).

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