Rz. 382

Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, so ist sie nach § 888 ZPO zu erzwingen (siehe zur Zwangsvollstreckung und zur Bestimmtheit des Auskunftstitels Rdn 281 ff., siehe auch Muster für Zwangsvollstreckungsantrag Rdn 365).

Zuständig ist als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht erster Instanz, §§ 888, 887 Abs. 1 ZPO, und zwar der Richter, nicht der Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG. Es besteht Anwaltszwang nach den allgemeinen Regeln.[399]

[399] OLG Nürnberg MDR 1984, 58.

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